Umwelt-Gemeinde-Service

Energiegemeinschaft

Symbol Fördergeber Bund

Der Klima- und Energiefonds unterstützt die Weiterentwicklung von Energiegemeinschaften.

Das Programm des Klima- und Energiefonds unterstützt Energiegemeinschaften die Weiterentwicklung nd Professionalisierung von bestehenden Energiegemeinschaften und gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen. Die Förderung basiert auf den rechtlichen Grundlagen der Dienstleistungrichtlinie 2022 für die Umweltförderung im Inland und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Gefördert werden

  • Die Erweiterung der Gemeinschaft, Öffnung für neue Teilnehmerinnen-und Teilnehmer-Gruppenund bewusstseinsbildende Maßnahmen zu sozialen und technologischen Innovationen.
  • Maßnahmen zur Digitalisierung, Automatisierung, Steigerung der Prognosefähigkeit und Implementierung intelligenter Anwendungen zur erhöhten Steuerung/Flexibilisierung

Förderfähig sind Dienstleistungen und unterstützenden Anschaffungen zur Umsetzung von Maßnahmen.

FörderwerberIn

Rechtsträger

  • bestehender „gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ gemäß § 16a ElWOG 2010,
  • bestehender „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ gemäß § 79 EAG und § 16c ElWOG 2010 und

Anlagenverantwortliche

  • bestehende „Bürgerenergiegemeinschaften“ gemäß § 16b ElWOG 2010, die ausschließlich Energie aus erneuerbarer Energieerzeugung nutzen.

Es gilt eine Mindestteilnehmerinnen bzw. -teilnehmerzahl zu erreichen je nach Modell.

Förderhöhe

Förderung von 50 % der anerkennbaren Kosten.

Die Maximalförderung beträgt 20.000 Euro netto.

Förderdetails

  • Mindestteilnehmerinnen bzw. Mindestteilnehmerzahl (Verbraucherzählpunkte) für Gemeinschafltiche Erzeugungsanlage 5, Lokale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft 10 und Regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft 20
  • Maßnahmen müssen direkt im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der bestehenden Energiegemeinschaft stehen. 
  • Förderfähig sind in erster Linie immaterielle Leistungen, wenn erforderlich in Kombination mit Anschaffunge/einmalige Ausgaben.
  • Spezifische Anforderungen bzw. Kriterien zur Erreichung sozialer und technologischer Innvovation in der Energiegemeinschaft, siehe Details im Leitfaden, sind zu erfüllen.
  • nicht förderfähig: Investitionen in Erzeugungsanlagen, Speicher, Verbrauchsanlagen, Ladeinfrastruktur, Kosten für laufende Nutzung von Software, Personaleigenleistungen, etc.
  • Reihung der Förderanträge nach Eingangsdatum

Einreichung

  • Vor Bestellung/Auftrag
  • online mit vollständig ausgefülltem Antragsformular, Beschreibung der geplanten Maßnahmen sowie der Kostendarstellung im Leistungsverzeichnis
  • Umsetzung innerhalb eines Jahres nach Genehmigung, darüber hinaus stehen 6 Monate für die Endabrechnung (Endabrechnungsunterlagen und Endbericht) zur Verfügung.

Weitere Informationen

Energieberatung für Gemeinden
Individuelle Förderberatung
Aufzeichnung Webinar "Potentiale der Energiegemeinschaften"
Österreichische Koordinierungstelle für Energiegemeinschaften


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)