Fahrradabstellanlagen
Förderung zur Errichtung und Sanierung Fahrradabstellanlagen - Aktionsprogramm klimaaktiv mobil
Short Facts
FörderwerberIn: Gemeinde, Gebietskörperschaft, Betrieb/Organisation, Verein, Konfessionelle Einrichtung
Förderhöhe: max. 30 %
Laufzeit: bis 27.2.2026 - 12 Uhr bzw. solange Budget verfügbar ist.
Einreichzeitpunkt: nach der Errichtung, spätestens 9 Monate nach Rechnungslegung
Kontakt & Links
Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC),
Serviceteam E-Mobilität
+43 1 316 31 747
e-mobilitaet@kommunalkredit.at
Leitfaden
KPC
online-Antrag
Diese Bundesförderung beruht auf dem Aktionsprogramm 'klimaaktiv mobil - Aktive Mobilität und Mobilitätsmanagement' des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung.
Gefördert werden
Investitionskosten für die Anschaffung und Montage (inkl. Planung) von:
- Errichtung versperrbarer oder am Fahrradrahmen sicherbarer Radabstellanlagen für mindestens 10 Fahrräder innerhalb und außerhalb von Gebäuden.
- Errichtung 1 e-Ladepunkt pro Radabstellplatz mit ≤ 5 kW Abgabeleistung - nur in Kombination mit den oben genannten Radabstellanlagen und nur bei Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energiequellen
förderfähige Beispiele: Fahrradboxen, Anlehnbügel mit und ohne Überdachung, Radabstellanlagen in Gebäuden
Förderhöhe
Einmaliger Investitionszuschuss von max. 30 % bzw. Pauschale:
- € 100,- je Abstellplatz
- € 100,- je E-Ladepunkt
Förderdetails
- Die Radabstellanlage muss barrierefrei, fahrend oder schiebend, vom öffentlichen Verkehrsraum erreichbar sein.
- Eine Positionierung unterhalb des ersten Tiefgeschoßes ist nicht zulässig.
- Der Fahrradrahmen muss am Abstellplatz sicherbar sein, die Abstellanlage muss fix mit dem Untergrund verbunden sein.
- Die Radabstellanlagen sind gemäß den Qualitätskriterien der RVS Richtlinien 03.02.13 (RVS Radverkehr) in der gültigen Fassung auszuführen, unabhängig, davon ob die Abstellanlage im öffetnlichen oder nicht öffentlichen Raum errichtet wird. Besonders zu beachten sind die Mindestabstände zwischen den einzelnen Abstellplätzen.
- Nachweis über den Einsatz von Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen ist bei Errichtung von E-Ladestationen erforderlich
- Behalte-/Betriebsverpflichtung mindestens 4 Jahre
- die Radabstellanlage darf nicht alleinig/ausschließlich für Gemeindemitarbeiter:innen dienen, sondern muss beispielsweise auch für den Parteienverkehr nutzbar sein
- Es werden nur jene Radabstellanlagen gefördert, die über das in relevanten Baubescheiden, Bauordnungen, Gewerbevorschriften etc. vorgeschriebene Ausmaß hinausgehen bzw. nicht aus Mitteln des Park&Ride Programms (§42 Abs. 2 Bundesbahngesetz) finanziert werden.
- Planungskosten werden im Ausmaß von maximal 10% der förderfähigen Kosten anerkannt.
- Nicht förderbar sind u.a. Hängesysteme für Fahrräder, Abbruchkosten bestehender Radabstellanlagen, Instandsetzungs-, Reparatur- und Erhaltungskosten, Umsatzsteuer, Gründstücks- und Auffschließungskosten.
Einreichung
- online
- Nach Umsetzung - spätestens 9 Monate nach Rechnungslegung
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)