Umwelt-Gemeinde-Service

Fahrrad­abstell­anlagen

Symbol Fördergeber Bund

Förderung zur Errichtung und Sanierung Fahrradabstellanlagen

ACHTUNGDas verfügbare Budget 2024 ist bereits ausgeschöpft. Die Antragstellung ist online zwar noch möglich - alle neuen Projekteinreichungen können aber nur im Fall einer ausreichenden Budgetverfügbarkeit im Jahr 2025 zur Beurteilung sowie allfälligen Genehmigung gelangen.

Diese Bundesförderung beruht auf dem Aktionsprogramm 'klimaaktiv mobil - Aktive Mobilität und Mobilitätsmanagement' des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung.

Gefördert werden

Investitionskosten für Anschaffung und Montage (inkl. Planung) sowie Sanierung von:

  • Errichtung versperrbarer oder am Fahrradrahmen sicherbarer Radabstellanlagen für mindestens 10 Fahrräder
  • Errichtung 1 e-Ladepunkt pro Radabstellplatz  mit ≤ 5 kW Abgabeleistung - nur in Kombination mit den oben gennanten Radabstellanlagen und nur bei Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energiequellen
  • Sanierung bestehender Radabstellanlagen mit Qualitätsverbesserung

förderfähige Beispiele: Fahrradboxen, Anlehnbügel mit und ohne Überdachung, Radabstellanlagen in Gebäuden

Förderhöhe

Einmaliger Investitionszuschuss von max. 30% bzw. Pauschale:

  • € 400,- je überdachten Abstellplatz (bei Neuerrichtung der Überdachung für Radabstellplätze)
  • € 200,- je nicht überdachten Abstellplatz oder Abstellplatz im Gebäude
  • € 100,- je e-Ladepunkt

Förderdetails

  • Die Radabstellanlage muss fahrend oder schiebend barrierefrei vom öffentlichen Verkehrsraum erreichbar sein.
  • Eine Positionierung in einem Gebäude ist zulässig, aber nicht unterhalb des ersten Tiefgeschoßes.
  • Die Abstellanlagen müssen versperrbar sein (einzelne Abstellplätze oder bspw. versperrbare Räume innerhalb eines Gebäudes) oder es muss der Fahrradrahmen am Abstellplatz sicherbar sein.
  • Die Radabstellanlagen sind gemäß den Qualitätskriterien der RVS Richtlinien 03.02.13 (RVS Radverkehr) in der gültigen Fassung auszuführen. Die dort vorgeschlagene Mindestanzahl kann unterschritten werden.
  • Nachweis über den Einsatz von Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen ist bei Errichtung von E-Ladestationen erforderlich
  • Behalte-/Betriebsverpflichtung mindestens 4 Jahre
  • die Radabstellanlage darf nicht alleinig/ausschließlich für Gemeindemitarbeiter:innen dienen, sondern muss  beispielsweise auch für den Parteienverkehr nutzbar sein 
  • Es werden nur jene Radabstellanlagen gefördert, die über das in div. Baubescheiden, Bauordnungen, Gewerbevorschriften etc. vorgeschriebene Ausmaß hinausgehen bzw. nicht aus Mitteln des Park&Ride Programms (§42 Abs. 2 Bundesbahngesetz) finanziert werden.
  • Planungskosten werden im Ausmaß von maximal 10% der förderfähigen Kosten anerkannt.
  • Nicht förderbar sind u.a. Hängesysteme für Fahrräder, Abbruchkosten bestehender Radabstellanlagen, Instandsetzungs-, Reparatur- und Erhaltungskosten, Umsatzsteuer, Gründstücks- und Auffschließungskosten.

Einreichung

  • online
  • Nach Umsetzung - spätestens 9 Monate nach Rechnungslegung

Weitere Informationen

klima-aktiv-Beratung

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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