Umwelt-Gemeinde-Service

Fließgewässerökologie

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Förderung ökologischer Verbesserungen an Flüssen - ohne Zusammenhang mit einer Wasserkraftnutzung

Der Bund fördert über die Umweltförderung im Inland (UFI) gemeinsam mit einer verpflichtenden Landesförderung (NÖ Wasserwirtschaftsfonds, z.T. NÖ Landschaftsfonds) Verbesserungen für die Durchgängigkeit von Flüssen wie beispielsweise mittels Fischaufstiegshilfen sowie Maßnahmen zur Renaturierung der Gewässer. Dies dient der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der erforderlichen Verbesserung des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer durch die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß § 30a Wasserrechtsgesetz.

Gefördert werden

Renaturierungsmaßnahmen an Fließgewässern wenn sie nicht im Zusammenhang mit eine Wasserkraftnutzung stehen:

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit im Hinblick auf Fischwanderungen wie beispielweise die Beseitigung von Regulierungs-Absturzbauwerken oder die Errichtung von Fischaufstiegshilfen.
  • Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken wie beispielweise die Verbesserung der Breiten- und Tiefenvarianz oder die Wiederherstellung von natürlichen Sohlverhältnissen.
  • Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten im Zusammenhang mit den Maßnahmen

Es können hier auch Teilprojekte gefördert werden, die zu einem umfassenderen Projekt gehören, welches über das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985 idgF unterstützt wird.

FörderwerberIn

Träger des wasserrechtlichen Bescheids (z.B. Regulierung), welche die hydromorphologische Belastung verursacht

  • Gemeinde*
  • natürliche und juristische Personen wenn Sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt nicht als Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung auftreten.

*Hinweis: Eine Gemeinde, die nicht Träger des wasserrechtlichen Bescheids ist, kann gefördert werden, wenn diese eine Instandhaltungsverpflichtung für die geförderten Maßnahmen übernimmt.

Förderhöhe

  • max. 90 % der förderbaren Kosten
    d.h. max. 60 % Bund und max. 30 % Land
    Hinweis: Falls Eigenleistungen und Leistungen von Bauhöfen der Länder 40 % der förderbaren Kosten überschreiten, reduziert sich der Bundesförderanteil.

Die Förderung für Eigenleistung und Leistungen für Bauhöfe wird nicht ausbezahlt, die zugehörigen Kosten sind jedoch förderbare Kosten. Eine Übersicht der förderbaren und nicht förderbaren Kosten finden Sie in der Förderrichtlinie des Bundes im § 4.

Förderdetails

  • Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes die im Zusammenhang mit schutzwasserbaulichen Maßnahmen stehen und gemäß Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG) förderbar sind, können hier nicht gefördert werden, ebenso wie Instandhaltungskosten von Anlagen.
  • Berücksichtigung der ökologischen Prioritäten aus den Vorgaben des jeweiligen nationalen (österreichischen) Gewässerbewirtschaftungsplanes (NGP). Eine Aufbereitung der für NÖ relevanten NGP-Daten ist über den NÖ Atlas verfügbar.
  • Baudurchführung nur im Einvernehmen mit der Abteilung Wasserbau (WA3). Planung, Bauaufsicht und Ausführung nur für dafür Befugte. Als Befugte gelten auch die Fachabteilungen bzw. das Bauamt einer Gebietskörperschaft.
  • Vor der Einreichung sind Vorleistungen wie Planung, Grunderwerb, vorgezogene Bauabschnitte u.ä. möglich - wenden Sie sich jedoch dazu im Vorhinein an den angegebenen Kontakt.
  • Umsetzung der Bauabschnitte ist so zu planen, dass sie innerhalb von 3 Jahren verwirklicht werden können.
  • Dem NÖ Landesrechnungshof müssen bei der Ausübung seiner Prüfkompetenz alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden.
  • Jede andere Förderung ist bekannt zu geben und wird bei der Berechnung der Förderhöhe entsprechend berücksichtigt.

Einreichung

  • Vor Projektstart über/mit NÖ Wasserbau (WA3) 
  • Bitte wenden Sie sich bereits in der Ideenphase an den Ansprechpartner

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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