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Holzbau

Symbol Fördergeber Bund

Waldfonds-Offensive für großvolumigen Holzneubau und Zubau bei öffentlichen Gebäuden und Wohnbauten

In 1 kg Holz werden ca. 1,8 kg CO2 gebunden. Ein Kubikmeter Holz wiegt durchschnittlich 550 Kilogramm und somit kann 1 Tonne CO2 pro Kubikmeter Holz durch den Einbau im Gebäude gebunden und so der Klimaerwärmung entzogen werden. 

Die Bundesförderung beruht auf der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Landwirtschaft Regionen und Tourismus gemäß dem 2020 beschlossenem österreichischem Waldfondsgesetz. Der Waldfonds startete 2020 mit 350 Millionen Euro  und umfasst 10 verschiedene Maßnahmen. Bei der Förderung Gebäude in Holzbauweise wird der Holzbau und die Verwendung von Holz als Grund- und Baustoff forciert um CO2 intensive Baustoffe zu substituieren und CO2 in Holzbauten langfristige zu speichern wird deshalb auch als CO2 Bonus bezeichnet. Sie ist ein Teil der Maßnahme 9 - für 2024 stehen dafür 8 Mio Euro zur Verfügung. Weitere Teile (Forschung, Wissensvermittlung, Forcierung) der Maßnahme 9 finden Sie hier.

Gefördert werden

Neue Wohnbauten und öffentliche Gebäude (für öffentliche Zwecke bzw. öffentliche Infrastruktur) in Holzbauweise mit einem hohen Anteil an nachwachsenden Rohstoffen aus nachhaltiger Bewirtschaftung („CO2-Bonus“)

  • Neubau mehrgeschossiger Wohnbauten mit mindestens 400 m² Netto-Grundfläche und mindestens 2 oberirdischen Geschoßen und mindestens 4 Wohneinheiten
  • Zu- und Ausbauten von Wohnbauten - wie Dachgeschossaufbauten - mit mindetens 200 m² zusätzlicher Netto-Grundfläche und mindestens 3 zusätzlichen Wohneinheiten
  • Neubau von öffentlichen Gebäuden mit mindestens 200 m² Netto-Grundfläche
  • Zu- und Ausbauten von öffentlichen Gebäuden mit mindestens 100 m² Netto-Grundfläche

Hinweis: Unterirdische Geschosse und Keller zählen nicht zur Netto-Grundfläche 

FörderwerberIn

  • Gemeinde
  • natürliche und juristische Personen, Vereine, Landwirte, Personenvereinigungen, Gebietskörperschaften etc.

Förderhöhe

Einmaliger Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten, max. 50 % bzw Pauschal:

  • 1 Euro pro kg verbauter, förderbarer Holzmenge
  • maximal € 400.000 für Nicht-Wettbewerbsteilnehmer bzw. für Unternehmen bis zur 'De-minimis-Grenze'
  • Zuschlag bei Einsatz von mind. 25% Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen von 0,10 Euro (10% des Pauschalfördersatzes) pro kg förderbarer, verbauter Holzmenge

Förderdetails

  • Pro Antragsteller und pro Call je nur 1 Projekt
  • Mindestens 100 kg verbautes Holz pro m² Netto-Grundfläche
  • Zur verbauten Holzmenge zählen Holzprodukte, die fest im Gebäude verbaut und Teil der Gebäudekonstruktion sind, Dachkonstruktionen mit einer Neigung unter 20°, Fassadenverkleidungen der Aussenhülle sowie Dämmstoffe aus Holzwerkstoffen - Vollzählige Liste siehe Informationsblatt.  
  • Förderbar ist PEFC oder FSC-Zertifiziertes Holz. Zumindestens für die Mindestmenge des verbauten Holzes muss PEFC oder FSC-zertifiziertes Holz verwendet werden. 
  • Zumindest 80% des verbauten Holzes (Basis ist die geförderte Masse an Holz in kg) müssen in einer Entfernung von maximal 500 km Luftlinie vom Errichtungsstandort entfernt geerntet und verarbeitet worden sein. Nachweis über 'Holz von Hier' oder ähnliche Bestätigungen.
  • Bei der Endabrechnung ist eine Massenaufstellung über die verbauten Hölzer/Holzprodukte vorzulegen und jene zu kennzeichnen, deren Rohstoff max. 500 km vom Errichtungsstandort entfernt geerntet und verarbeitet wurde bzw. für die ein PEFC oder FSC-Zertifikat oder gleichwertig anwendbar ist (Einbau- und Produktnachweis).
  • Voraussetzung energetische Anforderungen: Eine Raumheizung darf nicht mit fossilen Energieträgern erfolgen (auch kein Stromheizung wie Infrarot etc). Im Falle der Konditionierung eines Gebäudes muss der Heizwärmebedarf der OIB 6 Richtlinie unterschritten werden - Berechnungsformeln siehe Informationsblatt. Die Kosten für den Wärmeerzeuger werden jedoch nicht in dieser Förderschiene (mit) gefördert. 
  • Anrechenbare Investitionskosten sind die Gesamtbaukosten jedoch ohne unterirdische Geschoße, Haustechnik, Innenausbau, Garagen u.ä. und Außenanlagen. Weitere Details siehe Informationsblatt.
  • Planungs- und Beratungsleistungen zu investiven Vorhaben gelten als förderbare Kosten bis zu 6 Monate vor dem Förderansuchen. 
  • Gebäude Definition:  überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. 
  • Gebäude für öffentliche Infrastruktur ist beispielsweise ein Werkhof/Bauhof. Kleine Bauten wie Buswartehäuschen oder Holzbrücken zählen nicht dazu.
  • Bei der Berechnung der Förderung werden Skonti und Rabatte abgezogen, selbst wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden. Für Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigte Einreicher gilt der Bruttobetrag als Berechnungsbasis.
  • Rechnungen unter 500 Euro netto sind nicht förderfähig. Bar bezahlte Rechnungen können bis zu 5.000 Euro netto pro Lieferant (Rechnungssteller) anerkannt werden.
  • Eigenleistungen sind in Form von Gerätekosten und Lagerentnahmen förderfähig wenn sie speziell dokumentiert werden.
  • Keine Leasingfinanzierung. Contracting-Finanzierung erlaubt.
  • Förderwerber die dem Bundes-Vergabegesetz unterliegen müssen die dort festgelegten Bestimmungen einhalten und im Zuge der Endabrechnung die Dokumentation/Nachweise (auch für Direktverfahren) erbringen.
  • Umsetzungsfrist ab Antragsdatum: laut Fördervertrag, maximal 2 Jahre. Verlängerung nur mit rechtzeitigem Antrag und Begründung
  • Ab Fertigstellung 5 Jahre lange Betriebs- und Behaltefrist
  • Die KPC prüft die Anträge formal. Die Auswahl und Reihung erfolgt durch eine ExpertInnenkommission - Beurteilungskriterien (u.a. ausgewogene Verteilung der Mittel auf die Bundesländer) siehe Informationsblatt. 
  • Absage oder Fördervertrag wird etwa 4 Monate nach Ende des Calls versendet. 
  • Endabrechnung spätestens 3 Monate nach Fertigstellung. Die Fördermittel der Förderoffensive müssen bis spätestens 31.1.2029 ausbezahlt sein. 
  • Kombination mit anderen Förderungen unter Einhaltung beihilferechtlicher Höchstgrenzen möglich.

Einreichung

  • Vor Beginn der Maßnahme (=effektive Aufnahme der Bauarbeiten beziehungsweise der Liefertermin der förderungsfähigen Holzkonstruktion). Projektänderungen gegenüber den Angaben bei Antragstellung sind umgehend, schriftlich und vor Genehmigung bekannt zu geben. Vorarbeiten (Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Grundstücken, Einholung von Genehmigungen) gelten nicht als Beginn des Vorhabens und können vor Antragstellung erfolgen. Bauteile unter der Erde (wie Fundament oder Bodenplatte) können vorher begonnen werden, fallen dann allerdings nicht unter förderfähige Gesamtbaukosten.
  • Online bei der KPC während eines Calls
  • bis spätestens 31.1.2025

Weitere Informationen

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Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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