Landesfinanzsonderaktion allgemein
Förderung Kreditfinanzierung für infrastrukturelle und energietechnische Maßnahmen
Short Facts
Fördergegenstand: Untertsützung bei der Finanzierung Infrastruktureller und energietechnischer Maßnahmen
Förderhöhe: Zuschuss zu bei Kreditinstituten aufgenommenen Kredit auf max 10 bzw. 20 Jahre
Zuschuss entspricht den Zinsen des fiktiven Tilgungsplans der förderbaren Kredithöhe - min. 0,5% bis max. 3 %
Laufzeit: unbefristet
Einreichzeitpunkt: vor/nach Kreditabschluss
Kontakt & Links
Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Finanzen
+43 2742 9005 125 15
post.f1@noel.gv.at
Land NÖ
Richtlinie
Das Land NÖ unterstützt die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich durch die Gewährung eines Zuschusses zu einer Kreditfinanzierung/Anschlussfinanzierung, der jeweils halbjährlich ausgezahlt wird.
Gefördert werden
Finanzierung (über Kredite, die der Fördernehmer bei Kreditinstituten aufnimmt) von:
- Erneuerung der Wärmeversorgungsanlagen gemeindeeigener Gebäude
- Ankauf von Grundstücken und Gebäuden in Innenstädten und Ortskernen (z.B. zur Errichtung von Wohnraum, Ärztezentren, Nahversorger, Büros, Geschäftsflächen etc)
- Ankauf von Feuerwehrfahrzeugen
- Errichtung, Erweiterung, Zu- und Umbau, Sanierung (inkl. energietechnische Maßnahmen) und Ankauf (soferne der Ankauf im zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung des Fördergegenstandes durch Dritte erfolgt) von:
- Gemeindeämtern
- Sport- und Freizeiteinrichtungen
- Gemeindebüchereien und -archiven
- Feuerwehrhäuser
- Museen
- Kultur- und Veranstaltungszentren
- Mehrzweckhallen
- Öffentlichen Pflichtschulen
- Musikschulen
- Kindergärten
- Tagesbetreuungseinrichtungen
- Musikheimen
- Mutterberatungen
- Aufbahrungshalle
- Friedhöfe
- Bauhöfen (ohne Altstoffsammelzentren, Wasser und Kanal)
- Straßen, Straßenbeleuchtungen, Plätzen und Nebenanlagen
- Güterwegen
- Radverkehrsanlagen
FörderwerberIn
Mit einer Umlagenfinanzkraft von bis zu € 60 Millionen:
- Gemeinde, Gemeindeverband, Schulgemeinde
- Gesellschaften im Alleineigentum niederösterreichischer Gemeinden
Förderhöhe
Zuschuss zur Kreditfinanzierung durch Zahlung von Zinsen: ausgehend von der geförderten Kredithöhe wird ein fiktiver Tilgungsplan - mit einer Laufzeit von 10 Jahren bzw. 20 Jahren (Grundstücke, Gebäude-Innenstadt/Ortskern) oder kürzer, wenn der tatsächliche durch die Fördernehmerin in Anspruch genommene Kredit eine kürzere Laufzeit aufweist - erstellt.
Der Zinssatz der Förderung wird auf Grundlage des 6-Monats-EURIOBOR halbjährlich (März und September) ermittelt und ist für die unmittelbar nachfolgende Zinsperiode wirksam:
- Mindestzinssatz 0,5 % p.a.
- Höchstzinssatz 3 % p.a.
Die geförderte Kredithöhe ist abhängig von den Gesamtkosten des Fördergegenstandes, der Finanzierungsstruktur des Fördergegengstandes und der Umlagenfinanzkraft der Fördernehmerin - beträgt max. jedoch die tatsächlich in Anspruch genommene Kredithöhe.
Die maximal geförderte Kredithöhe beträgt
- in den ersten 3 Jahren € 5 Mio
- ab dem 4. Jahr € 500.000
Hinweis: Bei der Anschlussfinanzierung von Fixzinssatzkrediten wird mit der per 1.9.2024 gültigen Richtlinie der Fixzinssatz als Förder-Zinssatz verwendet, falls dieser niedriger ist als die 6-Monats Euribor Berechnung.
Förderdetails
- Für die geförderte Kredithöhe werden von den Gesamtkosten des Fördergegenstandes nur der nicht durch Eigenmittel oder durch Dritte oder projektbezogene Förderungen abgedeckte Teilbetrag herangezogen. Eine Ausnahme für die Vorfinanzierung projektbezogener Förderungen ist nur bei der Förderung von Radverkehrsanlagen (NÖ Landesförderung) möglich. Spezielle Vorgaben zur geförderten Kredithöhe für Schulen/Kindergärten und Feuerwehrfahrzeuge - siehe Richtlinie 6.1 und 6.2.
- Nicht möglich ist der Finanzierungszuschuss für Vorhaben, die über Gebührenhaushalte finanziert werden sowie Investitionen in Gebäude odrr Gebäudeteile, die dauerhaft (durchgehend) vermietet oder verpachtet werden.
- Mindestens 3 Vergleichsangebote von 3 unterschiedlichen Kreditinstituten sind vorzulegen und das Ergebnis der Reihung ist bekannt zu geben. Besschluss zur Kreditvergabe sowie Kopie des unterfertigten Kreditvertrages ist der Förderstelle vorzulegen.
- Energieausweis bei Errichtung, Erweiterung, Umbau, Sanierung von Gebäuden - Zuordnung der Gebäudekategorien für die Landes-Finanz-Sonderaktion beachten.
- Für Einzelmaßnahmen muss ein Gesamt-Sanierungskonzept erstellt werden, welches die 10% Unterschreitung des Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBref) nach OIB Richtlinie 6 zum Ziel hat.
- Einhaltung energietechnischer Standards bei baulichen und energietechnischen Maßnahmen muss bestätigt werden. Beispielsweise bei Renovierungen/bautechnischer Gebäudesanierung HWBref um 10% unter dem Anforderungswert der OIB-RL 6; die Wärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger erfolgt und das Gebäude so geplant wird, dass durch bauliche Maßnahmen eine sommerliche Überwärmung ausgeschlossen wird und kein externer Energiebedarf für Kühlzwecke erforderlich ist; HWBref unter Einhaltung der 10er Linie oder gemäß der 14er Linie (mit Gesamtenergieeffizienzfaktor von ≤ 0,75). Weitere Details in Punkt 11 der Richtlinie.
- Feuerwehrfachliche Stellungnahme des NÖ Landes-Feuerwehrkommandos bei Zu- Um- und Neubau von Feuerwehrhäusern
- Allfällige Fördervereinbarungen bei anderen Förderstellen sind beizulegen
- Energietechnische Maßnahmen bei der Straßenbeleuchtung sind zu bestätigen (Maßnahmen der Neugestaltung der Straßenbeleuchtung ausschließlich hocheffiziente Leuchtmittel, Natriumdampf-Hochdrucklampen und hocheffizien te Leuchtstoffröhren sowie bedarfsabhängige Lichtsteuerungen eingesetzt werden).
- Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel ist kontinuierlich nachzuweisen (Durchführungsanzeigen, Fertigstellungsanzeigen, Gesamtkostenaufstellung etc) - spätestens 3 Jahre nach erster Auszahlung.
- Vorzeitige Rückzahlungen müssen sofort gemeldet werden, die Förderung endet mit der Kredittilgung.
Einreichung
- mit Antragsformular und allen erforderlichen Unterlagen/Beilagen
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)