Umwelt-Gemeinde-Service

Photovoltaik & Stromspeicher Investitionsförderung

Symbol Fördergeber Bund

Förderung für PV-Anlagen in Kombination mit Stromspeicher nach dem Erneuerbaren Ausbaugesetz (EAG)

Diese Bundesförderung beruht auf dem EAG und der EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom. Am 23. April 2025 wurde eine Novelle zur EAG Verordnung Investitionszuschuss Strom (IZV) veröffentlicht. Es gibt 3 Fördercalls für PV-Anlagen im Jahre 2025. Pro Fördercall und Größe der Anlagen gibt es vorfixierte Fördermittel. Im ersten Call sind das je 5 Mio Euro für Kategorie A und B und je 15 Mio Euro für Kategorie C und D. Für 2ten Call sind je 2 Mio Euro für Kategorie A und B und je 4 Mio Euro für Kategorie C und D vorreserviert. Für den 3ten Call sind je 2 Mio Euro für alle Kategorien vorreserviert.

Gefördert werden

  • Neuerrichtung PV-Anlage
  • Erweiterung bestehender PV-Anlage
  • Neuerrichtung Stromspeicher jedoch nur in Kombination mit Neuerrichtung bzw. Erweiterung PV-Anlage
    • Die nutzbare Speicherkapazität muss zumindest 0,5 kWh je kWp erreichen
    • keine Speichererweiterungen

Förderhöhe

max. 30 % sowie max. 45% (gilt für innovative PV-Anlagen und für PV-Anlagen mit Europäischer Wertschöpfung) der förderfähigen Kosten bzw. fixe und maximale Förderpauschalen sowie Zu- und Abschläge je nach Standort und je nach Innovation und europäischer Wertschöpfung (EWR und Schweiz):

Fixe Förderpauschalen für:

  • PV bis 10 kWp (Kategorie A): € 160 je kWp
  • PV über 10 bis 20 kWp (Kategorie B): € 150 je kWp
  • Stromspeicher für eine PV-Anlage - bis zur Fördergrenze von 50 kWh: € 150,- je Kilowattstunde (kWh) Netto-Speicherkapazität (max. 30% ausser gleichzeitig mit innovativen PV-Anlage (45%)).

Maximale Förderpauchalen (die Förderhöhe wird individuell als Förderbedarf in Euro/kWp bei der Antragstellung eingegeben  - "Bieterprinzip"):

  • PV über 20 bis 100 kWp (Kategorie C): max. € 140,- je kWp
  • PV über 100 bis 1.000 kWp (Kategorie D): max. € 130,- je kWp - bis zur Fördergrenze von 1.000 kWp

Zu- und Abschläge erfolgen jeweils vom Investitionszuschuss:

Abschlag von 25 %   - d.h. Verringerung des Investitionszuschuss bei folgenden PV-Standorten (beim Antrag nicht im Förderbedarf angeben):

  • landwirtschaftlich genutzte Fläche
  • Fläche im Grünland
  • ausgenommen:
    auf einem dort befindlichen Gebäude/baulichen Anlage das oder die zu einem anderen Zweck bereits 18 Monate vor Einreichung fertiggestellt wurde; auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper; auf geschlossener oder genehmigter Deponie oder einer Altlast; auf Bergbaustandort; militärischen Flächen (ausgenommen Übungsgelände); auf Infrastrukturstandorten - insbesondere Kläranlagen, Kraftwerke, Bundes-/Landesstraßen, Eisenbahn; Agri-PV-Anlagen (soferne die kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung vorliegt; gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung; landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.)

Zuschlag von 30 % - d.h. Erhöhung des Investitionszuschuss für folgende innovative Photovoltaikanlagen (beim Antrag nicht im Förderbedarf angeben):

  • gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen  mit 1 oder mehreren Funktionen der Gebäudehülle (mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität; primärer Wetterschutz; Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung Brandschutz; Lärmschutz; Trennung zwischen Innen- und Außenbereich; Schutz oder Sicherheit)
  • Schwimmende Anlage z.B. auf Löschteichen
  • als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen ab 10 Fahrradstellplätzen/Stellplätzen
  • auf Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
  • Agri-PV-Anlagen wie oben beschrieben mit vertikalen/aufgeständerten Modulen und 2 Meter Bodenabstand (Modultischunterkante zu ebenem Boden)

Zuschlag "Made-in-Europe-Bonus" ab dem 2. Fördercall 2025  - dieser wird im Anschluss an die obigen Zu-/Abschlägen berechnet:

  • Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden - Zuschlag max. 20 %  (10% für PV-Module, 10% für den Wechselrichter)
  • Für Stromspeicher die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen - Zuschlag 10 %

*Hinweis: KMUs - andere max. % Deckel bei Innovativen PV-Anlagen und Komponenten mit Europa-Bonus (siehe IVZ §11(2))

Tipp

Der Netzzugang und die Zählpunktbezeichnung (Einspeisezählpunkt) ist lange vor Einreichung eines Förderantrags beim jeweiligen Netzbetreiber zu beantragen.

Förderdetails

  • Eine Antragstellung ist NUR mit Einspeisezählpunkt (33stellige Zahl, beginnend mit AT00) möglich. Der normale Bezugszählpunkt gilt dafür nicht. 
  • Anlage muss im Netzparallelbetrieb geführt werden. Es werden auch Anlagen mit Volleinspeisung gefördert - der Eigenverbrauchsanteil ist nicht relevant.
  • durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften befugten Unternehmer muss die Anlage fach- und normgerecht errichtet werden.
  • Die Größe der PV-Anlage, die gebaut wird, ist weder nach oben noch nach unten beschränkt, jedoch werden nur maximal 1.000 kWp gefördert
  • Die maximale Größe des Stromspeichers ist nicht beschränkt, es werden jedoch nur max. 50 kWh gefördert
  • Für die Einstufung der Kategorien A - D ist die beantragte Leistung maßgeblich, die Gesamtleistung nach Erweiterung ist nicht maßgeblich.
    Achtung: die Leistung ist beim Antrag anzugeben und kann nachträglich nicht geändert werden. Ergeben sich nach der Antragstellung Änderungen der Leistung der Anlage im Vergleich zur beantragten Leistung, bleibt die aus der beantragten Leistung resultierende Kategorie bestehen. Die über die beantragte Leistung hinausgehende Leistungsdifferenz kann im Falle einer Überschreitung nicht gefördert werden. 
  • Die Reihung der Anträge erfolgt bei den kleinen Anlagen (Kategorie A und B - bis 20 kWp) nach dem Einreichzeitpunkt. Bei allen anderen Kategorien wird nach angegebenem Förderbedarf gereiht. Bei gleicher Höhe ist im Entscheidungsfall der Einreichzeitpunkt ausschlaggebend.
  • Beim Antrag muss die Bestätigung des Netzbetreibers für die Zusage Netzzugang (Zählpunktnummereigentümer, Anlagenstandort, Einspeisezählpunktnummer) sowie u.a. auch alle für Errichtung und Betrieb erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen hochgeladen werden.
  • Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden. Sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.
  • PV-Anlagen mit Standort Grünland/Landwirtschaft müssen rückbaubar ausgeführt werden – kann dies nicht rückstandslos erfolgen, müssen dann Bodenverbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  • PV-Anlagen mit Standort Grünland/Landwirtschaft – ausgenommen innovative Anlagen und Anlagen mit Nachführsystemen - müssen ein Mindestabstand zum Boden (80 cm) sowie ein Reihenabstand von mindestens 2 Metern aufweisen.
  • PV-Anlagen auf Standorten mit Abschlag müssen mindestens 5 der 10 in § 4 (2.3) genannten 'Ausgleichs-Kriterien' erfüllen.
  • Was als Agri-PV-Anlage gilt, definiert das EAG in § 56 Abs. 10 Z 1 (EAG) - siehe auch grafische Hilfestellungen
  • Made-in-Europe-Bonus: In der Projekterstellung ist anzugeben, ob und für welche Komponenten (PV-Module, Wechselrichter, Speicher) der Made-in-Europe-Bonus in Anspruch genommen werden soll. Die EAG-Abwicklungsstelle führt eine Liste jener Komponenten (Hersteller, Marke, Produkt) die sich für den „Made-in-Europe-Bonus“ qualifizieren. Im Zuge der Endabrechnungskontrolle wird dies anhand der tatsächlich verbauten Komponenten (gemäß Rechnung(en)) überprüft.
  • Eine befestigte Fläche ist eine Fläche, die durch menschliches Einwirken so verdichtet wurde, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Umfasst sind insbesondere Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc. versehen sind, sofern diese Befestigung bereits 18 Monate vor Antragstellung vorgelegen hat
  • Förderfähig sind ausschließlich die erforderlichen Kosten der PV-Anlage und des Stromspeichers, die zudem unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammanhang stehen.
  • Nicht förderfähig sind jedenfalls Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile, Grundstückskosten, Pacht, Grundstücksmiete, Dienstbarkeiten, Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren, Netzausbaumaßnahmen/Einspeisleitungen über 1.000 m (1.000 m Einspeiseleitung die durch Antragsteller errichtet werden, können mitgefördert werden), Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit; Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind; Finanzierungskosten; Kostenüberschreitungen; Eigen(dienst)leistungen, reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma; Dacheindeckung; Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseaufbereitung, Skonti und Rabatte; Entsorgungskosten; Displays 
  • Rechnungen die mittels Barzahlung bezahlt wurden sind ausgeschlossen.
  • Nach Abschluss des Fördervertrages ist die PV-Anlage fristgerecht in Betrieb zu nehmen: Innerhalb von 6 Monaten bei Anlagen/Erweiterungen bis 100 kWp, darüber innerhalb von 12 Monaten. Die Inbetriebnahmefrist kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate (bis 100 kWp), bei über 100 kWp einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
  • Endabrechnung für die Auszahlung spätestens 6 Monate nach dem Ende der Frist für die Inbetriebnahme - ansonsten verfällt die Förderzusage!
  • Es werden bei der Endabrechnung nur jene Kosten anerkannt, die durch Rechnungen eines für die jeweilige Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden nachgewiesen werden können und für die Zahlungsbelege übermittelt werden.
  • 10 Jahre Verpflichtung zu Betrieb/Erhaltung (Vertragslaufzeit mit Nachweis des vereinbarten Erfolgs)
  • Kombination nach bundes-, landes- oder gemeinderechtlichen Bestimmungen bei innovativen PV-Anlagen (mit und ohne Stromspeicher) unabhängig von der Größe sowie bei PV-Anlagen der Kategorie A-C (mit und ohne Stromspeicher) möglich - jedoch nur unter Einhaltung der beihilfenrechtilchen Höchstgrenze nach AGVO.
    Alle geplanten und beantragten Förderungen sind anzugeben. Bitte beachten Sie: Bedarfzusweisungmittel und KIP-Mittel gelten jedoch als Eigenmittel. 
  • Für Anlagen, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung (Nullsteuersatz-Rechnung) zur Anwendung kam, ist eine Einreichung für Investitionszuschuss EAG nicht möglich. Umgekehrt für alle bei denen die Nullsteuerregelung nicht mehr zur Anwendung kam, können beim EAG Investitionszuschuss unter Einhaltung der dortigen Bedinungen einreichen.
  • Der erstmalige Förder-Antrag auf Investitionszuschuss ist jedenfalls VOR der Inbetriebnahme einzubringen. 
    Hinweis (laut EAG-IZV § 2): Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist. 
    Der Beginn der Arbeiten ("Bestellung") für die zu fördernde Maßnahme darf dabei nicht vor dem 21. April 2022 (Start EAG) liegen. 
    Hinweis: (laut § 2 EAG-IZV)Beginn der Arbeiten ist entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der Beginn der Arbeiten der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
  • Seit 2024 können auch juristische Personen nach Beginn der Arbeiten, aber spätestens vor der Inbetriebnahme einen Förderantrag einreichen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Beginn der Arbeiten nach 21. April 2022 erfolgt ist. Anlagen können auch nach Inbetriebnahme gefördert werden, wenn der erstmalige gültige Antrag (dh Teilnahme an einem Fördercall 2022 oder 2023) vor Inbetriebnahme eingereicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn nach erstmaliger Antragstellung in dazwischen liegenden Fördercalls kein neuerlicher Antrag gestellt wurde!
  • Das Ticket wird anhand des Einspeisezählpunkts Ihrem Projekt zugeordnet. Gehen Sie also sicher, dass im Ticket sowie in Ihrem Projekt der gleiche Einspeisezählpunkt angeführt ist. 
    • Die Neuerrichtung Stromspeicher ist ein Unterpunkt bei der Einreichung für die PV-Anlage - nur 1 Ticket ziehen/1 Antrag nötig.

Fördercalls 2025

  • 1. Fördercall 23.04.2025 17:00 Uhr - 08.05.2025 23:59 Uhr
  • 2. Fördercall 23.06.2025 17:00 Uhr - 07.07.2025 23:59 Uhr
  • 3. Fördercall 08.10.2025 17:00 Uhr - 22.10.2025 23:59 Uhr

Einreichung

  • Vor Inbetriebnahme (erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist)
  • während eines calls 
  • Eine Einreichung ab 2024 ist mit und ohne Ticketziehung möglich
  • ACHTUNG: Ticketziehung ist nur am ersten Tag des Fördercalls möglich! Die Antragseinreichung muss dann bis zum Ende des Fördercalls, für den ein Ticket gezogen wurde, erfolgen. Ansonsten verfällt das Ticket. Haben Sie ein Ticket gezogen, gilt der Zeitpunkt des Ticketziehung als Einreichzeitpunkt für Ihr Projekt. 
  • OHNE Ticketziehung können Sie im EAG-Portal ein Projekt erfassen und dieses während eines geöffneten Fördercalls einreichen. Als Einreichzeitpunkt gilt dann der tatsächliche Zeitpunkt der Einreichung. Bitte beachten Sie: Am ersten Tag des Fördercalls ist nur die Ziehung eines Tickets möglich. Das Ticketsystem erreichen Sie über die Vorschaltseite, welche am Tag der Ticketziehung auf der EAG-Webseite zu finden ist. Ab dem zweiten Tag (1.call: 24.04.2025 um 8:00 Uhr) ist die Antragseinreichung über das EAG-Portal möglich. 

Tipp

Im EAG-Portal ist jederzeit die vorbereitende Eingabe eines Projekts möglich - dazu registrieren Sie sich per e-mail und erfassen ihr Projekt im EAG-Portal. Das Projekt kann somit bereits vor einem Fördercall im EAG-Portal erstellt werden und dann sobald ein Call geöffnet ist, mit wenigen Mausklicks eingereicht werden. Es ist aber auch möglich das Projekt während des Fördercalls zu erstellen und dann direkt einzureichen - Achtung: das EAG-Portal ist am ersten Tag des calls jedoch gesperrt.

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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