Kommunale Investitionen 2025
Zweckzuschuss zur Unterstützung kommunaler Investitionen
Achtung, die Durchführunsgbestimmungen werden erst veröffentlicht - voraussichtlich ab Jahresende 2024 abrufbar!
Short Facts
FörderwerberIn: Gemeinde, Gemeindeverband
Förderhöhe: max. 80 % Zuschuss
Laufzeit: 1.1.2025 - 31.12.2029 (Projektstart bis 31.12.2028)
Antragszeitpunkt: bis 31.12.2027
Auszahlung der Zuschüsse: 40 % des höchstens zustehenden Zuschusses frühestens ab 1. Jänner 2025; weitere 30 % ab dem 1. Jänner 2026 und weitere 30 % ab dem 1. Jänner 2027
Kontakt & Links
Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG)
+43 0505 06 – 0
office@bhag.gv.at
Buchhaltungsagentur des Bundes
Bundesministerium für Finanzen
Mittel je NÖ Gemeinde
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Geförderte Beratungen
Potenzialanalyse
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+43 2742 221 44
Erreichung des klimaaktiv Silber-Gebäudestandards in NÖ
Wohngebäude: NÖ Energie- und Umweltagentur, Mag. Peter Haftner
+43 676 8368 8582
peter.haftner@enu.at
Dienstleistungsgebäude: ConPlusUltra, Ing.Mag.(FH) Franz Figl
+43 676 3523 354
franz.figl@conplusultra.com
Breitbandbüro
+43 1 71162 658921
breitbandbuero@bmf.gv.at
Der Bund stellt im kommunalen Investitionsprogramm - KIG 2025 (BGBl.I Nr. 128/2024) - 500 Mio Euro (nach §12 und 13 Finanz-Verfassungsgesetz) für Anträge von Gemeinden/Gemeindeverbänden für Investitionsprojekte auf kommunaler Ebene zur Verfügung, wobei der Kofinanzierungsanteil des Bundes im Vergleich zu den letzten Programmen von 50% auf 80% erhöht wird. Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind, ermittelt.
Gefördert werden
Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden/Gemeindeverbände und von ihnen beherrschter Projektträger:
- Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen auf kommunaler Ebene
- Anpassung an den Klimawandel
- Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen
- Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von Menschen mit Behinderung
- Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang)
- Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen
- Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen sowie Begegnungszonen in den Ortskernen)
- Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen)
- Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking)
- Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger)
und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden - Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Beleuchtung
- Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen
- Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung
- Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen
- Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen
- Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen
- Sanierung von Gemeindestraßen
- Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen
- Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen
- Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2025 bis 2028 (Pro Gemeinde können höchstens 3% des der Gemeinde maximal zustehenden Zuschusses für Kinderbetreuung verwendet werden.)
Förderhöhe
- Zuschuss von maximal 80 % der Gesamtkosten pro Vorhaben
- Falls die vorreservierten Mittel pro Gemeinde nicht mehr für einen 80% Zuschuss ausreichen, wird der Zuschuss entsprechend reduziert.
Förderdetails
- Vom Anteil der jeweiligen Gemeinde müssen 50 % für Investitionsprojekte nach Ziffer 1 und 2 (Energieeffizienz/Klimawandelanpassung) sowie 50 % auf Investitionsprojekte gemäß Ziffer 3 bis 20 verwendet werden.
- Zuschussfähig sind Projekte, die von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2028 begonnen werden.
- Endabrechung nach Durchführung des Projektes - spätestens bis 31.12.2029
- Kein Zweckzuschus aus dem KIG 2025 wird gewährt für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, für Projekte, für die bereits gemäß dem KIP 2023 (BGBl. I Nr. 185/2022), ein Zweckzuschuss gewährt wurde, und für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden (ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen - Z 20 - anfallen).
- Nicht nachgewiesene Beträge sind an den Bund zurückzuerstatten und werden vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufgerechnet. Gemeinsam mit nicht in Anspruch genommenen Beträgen fließt ein Drittel in den Strukturfonds (§26 FAG 2024) und zwei Drittel verbleiben beim Bund.
- Das Bundesministerium für finanzen entscheidet über die Gewährung und überweist an die Gemeinden.
- Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses, allerdings werden 40% des jeder Gemeinde höchstens zustehenden Zuschusses frühestens ab dem 1. Jänner 2025, weitere 30% ab dem 1. Jänner 2026 und weitere 30% ab dem 1. Jänner 2027 ausbezahlt.
- Investitionszuschüse von dritter Seite für ein Projekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des KIP2025-Zuschusses, wenn beide in Summe die Gesamtkosten übersschreiten würden.
- Weitere Details in der Durchführungsbestimmung, die voraussichtlich Herbst 2024 veröffentlicht wird.
Einreichung
- online bei der BHAG bis spätestens 31. Dezember 2027
Weitere Informationen
Hinweis: Der auch im KIG-Gesetz festgelegte Zweckzuschuss digitaler Wandel (120 Mio Euro) wird automatisch in 4 Tranchen in den Jahren 2025-2028 vom Bund an die Länder zur Auszahlung (ohne Antrag, jedoch mit den im Gesetz genannten Voraussetzungen) an die Gemeinden (gestaffelt nach Einwohnern zwischen 8 und 20 Euro je Einwohner) übermittelt werden - weitere Informationen zum digitalen Wandel finden Sie hier
Klima-aktiv Silber Standard
PV auf Freiflächen - NÖ Leitfaden
PV NÖ Leitfaden
Herkunftsnachweis Erneuerbare Energie
e-Quote für CO2 Einsparung - jährliche e-Prämie
KIP-2023 Mittel für grüne Infrastruktur
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
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E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
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