e-Ladeinfrastruktur
Bundesförderung für die Errichtung von e-Ladestationen
Short Facts
Förderhöhe: Pauschalbetrag, max. 30 %
Laufzeit: solange Budget verfügbar und längstens bis 31.03.2026
Einreichzeitpunkt: nach Projektabschluss, spätestens 36 Wochen nach Registrierung!
Kontakt & Links
KPC Serviceteam Verkehr
+43 1 31 63 17 16
umwelt@kommunalkredit.at
KPC
Leitfaden
FAQ
Registrierung
Bestätigung Strom aus erneuerbaren Energieträgern
E-Control Meldepflicht
freies Förderbudget
Förderungsfähige Ladestationen
Der Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung unterstützt im Rahmen der Säule eRide von eMove Austria des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) im Jahr 2025 die Errichtung von E-Ladeinfrastruktur (Standsäulen und Wallboxen).
Gefördert werden
öffentlich und nicht öffentlich zugängliche e-Ladeinfrastruktur (Standsäulen und/oder Wallboxen) an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist:
- Kommunikationsfähige Ladestation/Wallbox (OCPP, Modbus TCP)
- Kommunikationsfähige Ladestationen (OCPP, Modbus TCP) mit integriertem Pufferspeicher zur
Erhöhung der gleichzeitig zur Verfügung stehenden Ladeleistung. Die Ladeleistung je Ladepunkt wird
exklusive Batterieleistung ermittelt. - Installationskosten (Material und Montagekosten für bspw. Elektriker und Grabungsarbeiten), die die
Ladestelle unmittelbar betreffen, nur in Kombination mit einer förderbaren Ladestation - Neuerrichtung der baulichen und elektrischen Basisinfrastruktur (bis max. 50 % der umweltrelevanten
Investitionskosten) - Planungskosten (bis max. 10 % der umweltrelevanten Investitionskosten)
- Lastmanagementcontroller
- Zertifizierungskosten für Barrierefreiheits-Zertifikat
- Stele zur Preisauszeichnung
FörderwerberIn
Gemeinde/Gebietskörperschaft, Verein, Gesellschaft/Betrieb, konfessionelle Einrichtung
Förderhöhe
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Ladeleistung und beträgt maximal 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten.
Öffentlich zugänglich
- 900 Euro je AC-Normalladepunkt 11 - 22 kW
- 7.000 Euro je DC-Schnellladepunkt < 100 kW
- 13.000 Euro je DC-Schnellladepunkt ab 100 bis < 300 kW
- 22.500 Euro je D-Schnellladepunkt ab 300 KW
Achtung - bei allen geförderten, öffentlichen e-Ladestellen besteht eine Meldepflicht an die E-Control!
Nicht öffentlich zugänglich
- 400 Euro je AC-Normalladepunkt < 22 kW
- 2.500 Euro je DC-Schnellladepunkt < 50 kW
- 6.000 Euro je DC-Schnellladepunkt 50 bis 100 kW
- 12.000 Euro je DC-Schnellladepunkt > 100 kW
Förderdetails
- Einsatz von Strom aus ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern: Bei der Ladeinfrastruktur ist der Nachweis zwingend für jenen Standort zu erbringen, an dem die Ladeinfrastruktur errichtet wird Stromliefervertrag - Grünstromanbieter, Formular Bestätigung Energieversorgungsunternehgmen, eigene Anlage z.B. PV)
- Empfehlung: Errichtung des Ladeplatzes auf bereits versiegelten Flächen bzw. Errichtung auf versicherungsfähigen/teilversiegelten Flächen; Ausstattung der Ladestation mit einem MID-konformen Stromzähler; Einhaltung der Vorgaben der RVS 03.07.21 Ladeinfrastruktrur für E-Fahrzeuge im öffentlichen Raum. Weitere Empfehlungen siehe im Leitfaden zur Förderung.
- Für alle öffentlich zugänglichen Ladestellen gilt: Es ist jeder Ladepunkt verpflichtend in das Ladestellenverzeichnis der e-Control einzutragen.
- Bei Ladeparks mit mindestens 5 Ladepunkten ab jeweils 50kW ist eine Stele (Preismast) zur Auszeichnung zumindest des ad-hoc Ladepreises (Direktzahlung) auszuweisen.
- Die Ladeinfrastruktur hat den Vogaben der Verordnung (EUZ) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) zu entpsrechen.Um eine nachvollziehbare und transparente Abrechnung des Ladestroms an der geförderten Infrastruktur zu ermöglichen, ist diese derart auszuführen, dass zukünftig die Abrechnung nach der Maßeinheit Kilowattstunde (kWh) erfolgen kann.
- Weiters ist eine nicht-diskriminierende Roamingfähigkeit sowie eine faire und nicht-diskriminierende Gestaltung der Roaming-Gebühren sicherzustellen.
- Bestimmungen der RVS-Richtlinie 03.07.21 zur Ladestellinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Raum sind für alle geförderten Projekte einzuhalten.
- Öffentliche Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der geförderten Ladesinfrastruktur an 7 Tagen der Woche und 24 Stunden am Tag.
- Für alle nicht öffentlich zugänglichen Ladestellen gilt: Die betriebliche Ladeinfrastruktur ist unabhängig vom Fahrzeugkauf förderfähig, muss aber von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei ≥ 3,6 kVA beim Netzbetreiber gemeldet werden. Weiters muss die Ladeinfrastruktur kommunikationsfähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein.
- Nicht förderfähig sind Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht.
Einreichung
- online bei der KPC
- Nach Errichtung, spätestens 9 Monate nach Rechnungslegung.
Weitere Informationen
- Ladestellenverzeichnis
- Beratung zur Errichtung von e-Ladeinfrastruktur
- Plattform STELE - kostenfreie Tools und Vernetzung
- RVS Richtlinien bei der FSV erhältlich
- Bundesförderung Fahrradabstellanlagen mit e-Ladestation
- e-Quote für CO2 Einsparung - jährliche e-Prämie
- Fördercalls Ladeinfrastrukturausbau - LADIN
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)