Umwelt-Gemeinde-Service

Wärmepumpe < 100 kW

Symbol Fördergeber Bund

Förderung für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine Wärmepumpe unter 100 kW Leistung

Der Bund fördert im Rahmen der Umweltförderung im Inland 'Kesseltausch' die Umstellung auf umwelt- und klimafreundliche Wärmeerzeuger.

Was wird gefördert?

Wärmepumpe (Luft/Wasser-, Wasser/Wasser-, Sole/Wasser-, Abluft/Wasser-WP) mit weniger als 100 kW thermischer Leistung (kWth), die überwiegend im Heizbetrieb eingesetzt wird:

  • Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle, Koks oder Strom) durch eine Wärmepumpe unter 100 kW Leistung
  • Kosten für die Anlage sowie für Planung und Montage
  • Wärmepumpe ist nur dann förderfähig wenn die Anschlussmöglichkeit an ein hocheffizientes oder klimafreundliches Nah-/Fernwärmenetz aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die fehlende wirtschaftliche Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Investitionskosten zumindest 25 % unter den Investitionskosten des Fernwärmeanschlusses liegen.

Förderfähige Anlagenteile sind beispielsweise:

  • Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen
  • Pufferspeicher
  • Einbindung in Heizungssystem
  • Wärmepumpe
  • Wärmequellenanlage (Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung, …)
  • Anlagenregelung, elektrische Installation
  • Weitere, für den Betrieb relevante Anlagenteile

Förderhöhe

Abhängig von Nennwärmeleistung bzw. Anschlussleistung wird die Förderung in Form eines Pauschalsatzes berechnet.

Nachfolgend sind die Fördersätze für Gemeinden angeführt:

  • Anlagen bis 50 kW: € 4.500,-
  • Anlagen größer 50 kW und kleiner 100 kW: Für jedes kW über 50 kW zusätzlich € 60,-

Die Gesamtförderung ist mit maximal 18 % der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.

Förderdetails

  • Gemeinden erhalten im Vergleich zu Betrieben eine um 40 % reduzierte Förderung. Gemeindebetriebe mit marktbestimmter Tätigkeit werden entsprechend den Förderungsbedingungen für Betriebe gefördert.
  • Komponenten zur Wärmeverteilung im Objekt sind nicht förderungsfähig
  • Überwiegend im Heizbetrieb eingesetzt
  • Einhaltung der EHPA-Gütesiegelkriterien in der jeweils gültigen Version, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut
  • Für Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP-Wert1 > 150 wird, in Abhängigkeit von Technologie, Bauart und Leistung, die ermittelte Förderung um 20 % reduziert. Das eingesetzte Kältemittel darf einen GWP-Wert von 750 nicht überschreiten.
  • Monoblock-Wärmepumpen ≤ 50 kW (Luft-Wasser, Wasser-Wasser, Sole-Wasser) mit einem GWP-Wert > 150), sowie Split-Wärmepumpen ≤ 12 kW (Luft-Wasser) mit einem GWP-Wert > 150 dürfen gemäß F-Gase Verordnung (VO EU 2024/573) ausschließlich bis spätestens 01.01.2027 in Verkehr gebracht werden.
  • maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55°C
  • Liste der förderungsfähigen Holzheizungen unter Übersicht förderungsfähige Heizungssysteme beachten!
  • Pauschalrechnungen ohne Aufgliederung der Leistungsinhalte der beantragten Maßnahmen können nicht anerkannt werden. Eine detaillierte Rechnungsaufgliederung ist für die Förderung erforderlich.
  • Die Förderung wird als Investitionszuschuss in Form einer „De-Minimis“-Beihilfe vergeben.
  • Die Anlagenteile müssen im Eigentum des Antragstellers/der Antragstellerin sein.

Weitere Informationen


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)